I. Allgemeine Leistungsbeschreibung

Software-Leistungsbeschreibung CrashTest.Net

Mit CrashTest.Net werden Funktionstests an einer .NET-Assembly durchgeführt. Hierbei handelt es sich um stichprobenartige Tests. Crashtest.Net beinhaltet die folgenden Funktionen: Durchführung von Funktionstests an .NET-Assemblies Auswählen der Exceptions, die in der Ergebnisansicht ignoriert werden sollen Hinzufügen, Bearbeiten und Löschen von Testwerten CrashTest.Net wurde nach besten technischem Wissen entwickelt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit von Testergebnissen kann aber nicht garantiert werden. Unter den folgenden Umständen sind Tests nicht möglich: Wenn die zu testende Software nicht mit Microsoft .NET-Framework Version 1.1 bis 3.5 entwickelt wurde Wenn abhängige oder anderweitig benötigte Softwareteile nicht gefunden oder geladen werden können oder anderweitig kein Zugriff möglich ist Wenn die zu testende Methode nicht ausgeführt werden kann Wenn andere, bisher unbekannte Umstände eintreffen, die Tests verhindern

II. Erweiterte Leistungsbeschreibung

Service-Leistungsbeschreibung CrashTest.Net

Beim Auftreten eines Fehlers oder eines ungewollten Verhaltens von CrashTest.Net wird der Fehler reproduziert. Sobald dies gelungen ist, wird der Fehler so schnell wie möglich behoben und dem Lizenznehmer ein Update zur Verfügung gestellt, welches den Fehler behebt. Feature-Wünsche seitens des Lizenznehmers können dem Lizenzgeber mitgeteilt werden. Ob und in welchem zeitlichen Rahmen diese Wünsche umgesetzt werden, liegt im Ermessen des Lizenzgebers. Bei zeitkritischen Implementierungen ist eine Aufwandsentschädigung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber zu vereinbaren. In diesem Fall werden die Feature-Wünsche schriftlich festgehalten. Die Features werden in Form von Updates zur Verfügung gestellt. Die Prioritäten sind wie folgt verteilt:
  • Fehler (Höchste Priorität)
  • Feature-Wünsche des Lizensnehmers (Mittlere Priorität)
  • Interne Pläne zur Entwicklung von eigenen Features (Niedrigste Priorität

III. Software-Lizenzbedingungen

Softwareüberlassung auf Dauer (Kauf)

§ 1 Allgemeines

(1) Gegenstand der Software-Lizenzbedingungen ist die Software „CrashTest.Net“. Sie umfasst die in der allgemeinen Leistungsbeschreibung aufgelisteten Funktionen und ist auf handelsüblichen PCs unter dem Betriebssystem Windows XP (mindestens SP2) und Windows Vista ablauffähig.

(2) Das Programm wird über die Internetseite www.CrashTestNet.de vertrieben. Das Benutzerhandbuch sowie Installationsanleitung und Hilfe sind ebenfalls auf dieser Seite nachzulesen.

§ 2 Kauf

(1) Dem Lizenznehmer wird nach Übermittlung des Kaufpreises umgehend die erworbene Ausführung von CrashTest.Net zur Verfügung gestellt.

(2) Alle Preise, sofern nicht anders genannt, verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 3 Gewährleistung

(1) Gewährleistung wird nur für die Professional und die Enterprise Edition ausgeübt.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Betriebsbereitschaft.

(3) Die Verlängerung des Supports über 12 Monate hinaus erfolgt über den Erwerb einer aktuellen Edition von Crashtest.Net.

Allgemeine Software-Lizenzbedingungen

§ 4 Vervielfältigungsrechte

(1) Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherheitskopie angefertigt und aufbewahrt werden.

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

§ 5 Hardwarewechsel

Im Falle des Hardwaredefekts oder eines sonstigen zwingend notwendigen Hardwarewechsels darf die Software auf einer neuen Hardware eingesetzt werden. § 7 Absatz 1 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist zu beachten.

§ 6 Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Lizenznehmer darf die Software und weiteres Begleitmaterial Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.

(2) Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Lizenznehmers beugen müssen. Dies ist in der Regel bei Angestellten des Lizenznehmers der Fall. Das Verbot der Mehrfachnutzung nach § 7 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist jedoch auch in diesen Fällen zu beachten.

(3) Zur Wahrung der Rechte übermittelt CrashTest.Net an den Lizenzgeber die Anzahl der gleichzeitig ausgeführten Exemplare im Netzwerk.

§ 7 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Lizenzgeber eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lizenzgeber den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Eine Änderung der Software durch den Lizenznehmer ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und der Lizenzgeber mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Lizenznehmer nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit dem Lizenzgeber in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist.

(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Lizenznehmer muss zunächst die benötigten Informationen beim Lizenzgeber und/oder beim Softwarehersteller anfordern.

(3) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtungen nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Lizenznehmer nach § 4 dieses Vertrages berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgen.

(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§ 9 Mängelansprüche und Kündigungsrecht

(1) Mängel der überlassenen Software einschließlich sonstiger Unterlagen werden vom Lizenzgeber nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Lizenznehmer innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

(4) Der Lizenzgeber kann das vom Lizenznehmer erworbene Lizenzrecht ohne Abmahnung und oder jegliche Fristen kündigen:

  1. Wenn der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht überschreitet
  2. Bei verschuldeter oder unverschuldeter Weitergabe der Software an Dritte
  3. § 10 Haftung

    (1) Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen.

    (2) Im übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten.

    (3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Kaufpreises sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung auf Dauer typischerweise gerechnet werden muss.

    (4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

    (5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§14 ProdHG).

    (6) Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    (7) Der Lizenznehmer ist sich im Klaren, dass CrashTest.Net die von ihm ausgewählten Methoden mit unterschiedlichen Parameterwerten ausführt. Für Folgen bzw. eventuell entstandenen Schaden, der durch die Ausführung der getesteten Methoden hervorgerufen wird, haftet der Lizenzgeber nicht.

    § 11 Obhutspflicht

    (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrung zu verhindern.

    (2) Der Lizenznehmer wird seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms anzufertigen.

    (3) Verletzt ein Mitarbeiter das Urheberrecht des Lizenzgebers, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

    § 12 Schriftform

    Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine Schriftliche Zustimmung erteilt.

    § 13 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

    Sofern der Lizenznehmer ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

    § 14 Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung

    Dem Lizenznehmer ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Lizenzgebers bekannt. Er hatte die Möglichkeit von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

    § 15 Rechtswahl

    Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

    § 16 Gerichtsstand

    Sofern der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Berlin als Gerichtsstand vereinbart.